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Richterstellen am Verfassungsgerichtshof

Zivilgesellschaft soll entscheiden

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Grundgedanken:

Der hier vorgelegte Vorschlag will durch die Einbindung von Organisationen der Bürgergesellschaft in die Besetzung von Richterstellen am Verfassungsgerichtshof

Vorschlag

1.

Ist eine Richterstelle am Verfassungsgerichtshof nachzubesetzen, so wird durch Kundmachung des Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin das Nominierungsverfahren eingeleitet.

Erläuterung: Richterstellen werden im Regelfall frei, wenn ein Mitglied des Gerichtshofes vorgesehene Höchstalter erreicht. Es scheidet mit 31. Dezember jenes Jahres, in dem es das siebzigste Lebensjahr vollendet, aus dem Gerichtshof aus. Im Hinblick auf die zeitlichen Erfordernisse des Nominierungsverfahrens sollte die Kundmachung des Bundespräsidentne/ der Bundespräsidentin in diesen Regelfällen spätestens ein Jahr vor diesem Zeitpunkt erfolgen. Scheidet ein Mitglied durch Rücktritt oder Tod aus, so hat die Kundmachung unverzüglich zu erfolgen.

Inhalt der Kundmachung ist die Mitteilung an die Öffentlichkeit, dass eine Richterstelle am Verfassungsgerichtshof nachzubesetzen ist, dass Bewerbungen beim Bundespräsidenten/bei der Bundespräsidentin eingebracht werden können und dass gemeinnützige Einrichtungen unter genau zu bezeichnenden Voraussetzungen (siehe Punkt 2!) das Recht haben, Personen in einen Nominierungsausschuss zu entsenden. Der Ablauf des Nominierungsverfahrens ist in der Kundmachung zu beschreiben.

2.

Jede gemeinnützige Institution, die seit mindestens fünf Jahren tätig und als juristische Person konstituiert ist, hat das Recht, Personen in einen Nominierungsausschuss zu entsenden. Die Entsendung ist rechtswirksam, wenn sie von mindestens 1000 Personen unterstützt wird, die das Wahlrecht für den Gemeinderat ihrer Wohnsitzgemeinde besitzen. Die in den Nominierungsausschuss entsendeten Personen müssen das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen haben und mindestens zehn Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, für dessen Ausübung der Abschluss dieses Studium Voraussetzung ist.

Erläuterung: Die Kriterien der Gemeinnützigkeit sind in der Bundesabgabenordnung definiert. Gemeinnützig sind Einrichtungen, die mit ihrer Tätigkeit die Allgemeinheit fördern bzw. Zwecke verfolgen, die der Allgemeinheit nützen, insbesondere in sozialen, kulturellen, wissenschaftlichen, sportlichen, gesundheitlichen, pädagogischen, ökologischen und ähnlichen Fragen.

Das Erfordernis des fünfjährigen Bestandes als juristische Person soll sicherstellen, dass Einrichtungen nicht bloß zu dem Zweck gegründet werden, sich am Nominierungsverfahren zu beteiligen und nur rechtlich greifbare Einrichtungen Personen in den Nominierungsausschuss entsenden.

Die in den Nominierungsausschuss entsendeten Personen müssen dieselbe juristische Grundqualifikation aufweisen wie die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes.

Das Unterstützungserfordernis von 1000 Unterschriften soll zum einen sicherstellen, dass Entsendungen in den Nominierungsausschuss nicht aus Jux erfolgen und zum anderen die Diskussion über das Besetzungsverfahren fördern.

3.

Bewerber/innen für eine Richterstelle am Verfassungsgerichtshof richten ihre Bewerbung an den Bundespräsidenten/die Bundespräsidentin. Bewerbungen sind zulässig, wenn der Bewerber/die Bewerberin das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen hat und bereits durch mindestens zehn Jahre eine Berufsstellung bekleidet hat, für die die Vollendung dieser Studien vorgeschrieben ist. Präsident/in, Vizepräsident/in und sechs weitere Mitglieder sind aus dem Kreis der Richter/innen, Verwaltungsbeamten und Professoren/Professorinnen eines rechtswissenschaftlichen Faches an einer Universität zu entnehmen.

Erläuterung: Die hier formulierten Voraussetzungen für eine zulässige Bewerbung entsprechen den derzeit durch das B-VG definierten beruflichen Voraussetzungen für Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes. Sie sollen beibehalten werden. Bewerbungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind zurückzuweisen und im Besetzungsverfahren nicht weiter zu behandeln.

4.

Der Bundespräsident/Die Bundespräsidentin legt die zulässigen Bewerbungen dem Nominierungsausschuss vor, falls in diesen binnen 4 Monaten ab Kundmachung der Einleitung des Besetzungsverfahrens mindestens fünf Personen entsendet worden sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, ernennt der Bundespräsident/die Bundespräsidentin das neue Mitglied des Verfassungsgerichtshofes ohne Vorschlag nach dem Verfahren gemäß Punkt 6.

Erläuterung: Voraussetzung für die Einbeziehung von gemeinnützigen Organisationen in das Besetzungsverfahren ist die Entsendung von Personen in den Nominierungsausschuss, die in ausreichender Zahl erfolgen muss. Erst ab einer Zahl von fünf entsendeten Personen kann der Nominierungsausschuss konstituiert werden und seine Tätigkeit aufnehmen.

5.

Der Nominierungsausschuss erstattet nach Durchführung von öffentlichen Hearings mit allen Bewerber/innen einen Dreiervorschlag an den Bundespräsidenten/die Bundespräsidentin. Die in diesen Vorschlag aufgenommenen Bewerber/innen sind in jener Reihenfolge aufzulisten, die nach Auffassung des Nominierungsausschusses ihrer Eignung für die zu besetzende Richterstelle entspricht. Der Vorschlag und die darin enthaltene Reihung sind bezüglich der im Vorschlag genannten Personen vom Ausschuss schriftlich zu begründen und zu veröffentlichen. Bewerber/innen, die nicht in den Dreiervorschlag aufgenommen wurden, haben das Recht, eine Begründung dafür zu verlangen. Die Veröffentlichung dieser Begründung kann nur durch den betreffenden Bewerber/die betreffende Bewerberin selbst erfolgen.

Erläuterung: Wesentliches Element des Besetzungsverfahrens ist das öffentliche Hearing mit den Bewerber/innen. Die Beratungen des Ausschusses über die Bewerbungen hingegen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Der Nominierungsausschuss hat einen nach Eignung der Bewerber/innen gereihten Dreiervorschlag und dessen Begründung zu erarbeiten. Die Begründung hat darzulegen, warum vorgeschlagenen Personen in der festgelegten Reihung in den Dreiervorschlag aufgenommen wurden. Der Vorschlag ist vom Ausschuss dem Bundespräsidenten zu übermitteln und zu veröffentlichen.

6.

Kann ein Nominierungsausschuss nicht konstituiert werden (siehe oben Punkt 4), entscheidet der Bundespräsident/die Bundespräsidentin über die Besetzung der betreffenden Richterstelle ohne Vorschlag. Er/Sie hat über die eingelangten zulässigen Bewerbungen ein öffentliches Hearing mit allen Bewerber/innen durchzuführen und die Öffentlichkeit einzuladen, Anregungen für die Besetzung der betreffenden Richterstelle an ihn/sie zu richten. Jede bei Nationalratswahlen wahlberechtigte Person hat das Recht, bis spätestens zehn Monate nach Kundmachung der Einleitung des Besetzungsverfahrens dem Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin Anregungen für die Besetzung der zu besetzenden Richterstelle vorzulegen.

Erläuterung: Kommt es nicht zur Konstituierung eines Nominierungsausschusses, so entscheidet der Bundespräsident/die Bundespräsidentin ohne Vorschlag über die Besetzung der betreffenden Richterstelle. Er ist allerdings verpflichtet, ein öffentliches Hearing mit den Bewerber/innen durchzuführen und Anregungen von wahlberechtigten Bürger/innen in seine Erwägungen zur Besetzungsentscheidung einzubeziehen.

7.

Wurde dem Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin vom Nominierungsausschuss ein Dreiervorschlag vorgelegt, so wählt er/sie aus dem Dreiervorschlag einen Bewerber/eine Bewerberin aus und ernennt ihn/sie zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofes.

Wurde dem Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin vom Nominierungsausschuss kein Dreiervorschlag vorgelegt, so ernennt er/sie aus eigenem aufgrund der eingelangten Bewerbungen, des durchgeführten öffentlichen Hearings und nach Erwägung der eingelangten Anregungen einen Bewerber/eine Bewerberin zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofes.